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Kinder- und Jugendschutz

Kinder- und Jugendschutz

Oberste Maxime für das Handeln gegenüber Kindern ist das Kindeswohl. Können die Eltern und ihr Umfeld dessen Einhaltung nicht oder nicht mehr gewährleisten, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den konkreten Verhältnissen angepasste Kindesschutzmassnahmen an. Gleichzeitig bestimmt sie eine/n Mandatsträger/in. Der Sozialdienst Zulg führt im Auftrag der KESB Abklärungen durch und übernimmt Mandate für Kinder und Jugendliche.

Die folgenden zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen können einzeln oder in Kombination angeordnet werden:

Geeignete Massnahmen (Art. 307 ZGB): Darunter fallen Ermahnungen, Weisungen für Pflege, Erziehung oder Ausbildung und die Erziehungsaufsicht.

Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB): Die Beistandsperson kann neben den Eltern Anordnungen treffen, wenn diese für das Kindeswohl nötig sind. Wo es das Kindeswohl erfordert, können ihr zusätzlich besondere Befugnisse erteilt und die elterliche Sorge in diesen Punkten beschränkt werden, so beispielsweise bei der Vertretung des Kindes bei der Wahrung des Unterhaltsanspruchs oder bei der Festlegung des Aufenthaltsorts des Kindes.

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB): Nur wenn die Kindeswohlgefährdung mit milderen Massnahmen nicht abgewendet werden kann, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an. Dabei wird das Kind von der Familie getrennt und an einem andern Ort untergebracht. Eine Unterbringung ausserhalb der Familie kommt auch in Frage, wenn das Zusammenleben aufgrund von starken Konflikten zwischen Eltern und Kindern oder Verhaltensproblemen eines Kindes unzumutbar geworden ist. Die Unterbringung kann in einer Pflegefamilie oder in einer geeigneten Institution erfolgen.

Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB): Sind alle anderen Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder genügen nicht, so entzieht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder. In diesem Fall erhalten die Kinder eine Vormündin oder einen Vormund. Die Entziehung der elterlichen Sorge ist der schwerste Eingriff in die Elternrechte und wird nur selten angeordnet.

Vertretungsbeistandschaft (Art. 392 Ziff. 2 und 3 ZGB): Die Beistandsperson entscheidet und handelt bei dieser Massnahme für das Kind, wenn der / die gesetzliche Vertreter/in (dies sind i. d. R. die Eltern oder ein Elternteil) in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen des Kindes widersprechen können, z. B. bei einer Erbteilung eines verstorbenen Elternteils, oder wegen Krankheit oder Abwesenheit seine / ihre Sorgepflicht nicht wahrnehmen kann.

Vormundschaft bei Unmündigkeit (Art. 327a ZGB): Sind beide Eltern eines / einer Unmündigen gestorben, sind sie selbst noch unmündig oder entmündigt oder wurde ihnen die elterliche Sorge entzogen, erhält das Kind eine Vormundin oder einen Vormund.

Weitere Informationen zum behördlichen Kindesschutz finden Sie auf der entsprechenden Website des Kantons Bern.

Für Fragen und ergänzende Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an Corinne Willen.

KESB Thun, Sozialdienst Zulg, Soziales
Familie, Kinder und Jugendliche

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