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Datenschutz

Gesetzliche Grundlagen

Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben ist es unumgänglich, dass die Gemeinde Personendaten der Einwohner/-innen und des Personals sowie von Unternehmungen sammelt, bearbeitet und in bestimmten Fällen weitergibt. Dabei werden die Vorschriften von Bund, Kanton und der Gemeinde eingehalten. Hier finden Sie die Erlasse des Bundes und des Kantons Bern:

Bundesgesetz über den Datenschutz
Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
Datenschutzgesetz des Kantons Bern
Datenschutzverordnung des Kantons Bern

Die betreffenden Erlasse der Einwohnergemeinde Steffisburg finden Sie unter Erlasse.

Zweck Datenschutz

Mit dem Datenschutz sollen die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Menschen geschützt werden. Dieser Schutz ist gewährt, wenn die vorhandenen Daten zweckbestimmt bei der Gemeinde bleiben und nicht unberechtigterweise weitergegeben werden.

Verhältnismässigkeit

Ein zentraler Grundsatz bei der Datenbearbeitung ist die Verhältnismässigkeit. Das bedeutet: Es werden nur diejenigen Daten gesammelt und bearbeitet, die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auch tatsächlich geeignet und notwendig sind.

Listenauskünfte

Gemäss dem Datenschutzreglement der Einwohnergemeinde Steffisburg sind Listenauskünfte sowohl aus ideellen wie auch kommerziellen Zwecken grundsätzlich erlaubt. Die Bekanntgabe ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Weitergabe der Daten gerade Zweck der entsprechenden Betätigung ist (z.B. Adressvermittlungen).

Recht auf Datensperrung

Jede Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten an Private sperren lassen. Der Nachweis eines schützenswerten Interesses ist in der Regel nicht erforderlich. Die Bekanntgabe ist trotz Sperre zulässig, wenn die Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt. Das Formular "Sperrung der Personendaten" finden Sie hier.

Aufsichtsstelle Datenschutz

Gemäss Artikel 15 des Datenschutzreglements der Gemeinde Steffisburg ist die Aufsichtsstelle ein externer Beauftragter oder eine externe Beauftragte. Diese Aufsichtsstelle wird durch den Gemeinderat jeweils auf eine feste Dauer von vier Jahren gewählt.

Im Zeitraum 2021 bis 2024 wird die Aufsicht durch Rechtsanwalt Martin Buchli, Kornhausplatz 11, Postfach 568, 3000 Bern 8, ausgeübt.

Informieren Sie sich weiter:

Datenschutzhinweis

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