Zuständigkeit & Aufgaben
Wahlen
Der Grosse Gemeinderat wählt:
- sein Präsidium für ein Jahr
- sein 1. und 2. Vizepräsidium für ein Jahr
- zwei Stimmenzählende für ein Jahr
- die Mitglieder der Aufsichts- und Geschäftsprüfungskommission
- die Revisionsstelle für die Rechnungsprüfung
- die Kommissionsmitglieder nach den Vorschriften des Reglements über die ständigen Kommissionen
- die Mitglieder der von ihm eingesetzten nichtständigen Kommissionen
Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Gemeinderates ist die höchste Steffisburgerin bzw. der höchste Steffisburger.
Mehr Informationen über die Aufgaben und Zuständigkeiten des Grossen Gemeinderates finden Sie in der Gemeindeordnung sowie in der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates (Ruprik Erlasse).
Kompetenzen
Der Grosse Gemeinderat erlässt unter Vorbehalt der fakultativen Gemeindeabstimmung alle Reglemente, die nicht nach bestehender Vorschrift ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. In abschliessender Zuständigkeit erlässt er:
- das Personalreglement
- das Reglement der Pensionskasse
- das Reglement über Entschädigungen und Sitzungsgelder an Behörden
- das Reglement über die Abgangsentschädigung für das hauptamtliche Gemeindepräsidium
- eine Geschäftsordnung für sich selbst
Der Grosse Gemeinderat beschliesst unter Vorbehalt der fakultativen Gemeindeabstimmung:
- den Voranschlag und legt die damit verbundene Steueranlage sowie den Liegenschaftssteuersatz fest, sofern eine Veränderung dieser Ansätze vorgesehen ist
- neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 1'500'000.00 bis CHF 3'000'000.00 und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 150'000.00 bis CHF 300'000.00
- Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken von mehr als CHF 5'000'000.00 bis CHF 10'000'000.00
- die Einleitung des Verfahrens über Gebietsveränderungen der Gemeinde
- den Eintritt in einen oder den Austritt aus einem Gemeindeverband
- Produktedefinitionen im Sinne der wirkungsorientierten Verwaltungsführung mit Einschluss des damit verbundenen Nettoaufwandes
Der Grosse Gemeinderat beschliesst in abschliessender Zuständigkeit über:
- den Voranschlag und legt die damit verbundene Steueranlage sowie den Liegenschaftssteuersatz fest, sofern keine Veränderung dieser Ansätze vorgesehen ist
- den Verwaltungsbericht
- die Gemeinderechnung
- neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 150'000.00 bis CHF 1'500'000.00 und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 30'000.00 bis CHF 150'000.00
- Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken von mehr als CHF 2'500'000.00 bis CHF 5'000'000.00
- Nachkredite gemäss Art. 20 der Gemeindeordnung
Beantragt der Gemeinderat dem Grossen Gemeinderat den Voranschlag mit einer Veränderung der Steueranlage, kann der Grosse Gemeinderat das Geschäft den Stimmberechtigten zum Entscheid unterbreiten. Das fakultative Referendum entfällt in diesem Fall.
Parlamentarische Vorstösse - Allgemeine Informationen
Mit einem parlamentarischen Vorstoss (Motion, Postulat, Interpellation und Einfache Anfrage) können die Mitglieder und Fraktionen des Grossen Gemeinderates Anliegen einbringen.
Weitere Informationen über die parlamentarischen Vorstösse finden Sie in den der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates (Rubrik Erlasse) oder im Leitfaden.
Weitere Infos über den GGR: